Wer sehnt sich nicht nach seinem Heim, nach einem Ort der Entspannung
und Sicherheit?
Nur zu oft wird dieses Idyll getrübt. Vor allem die Tatsache, dass
man sich seine Nachbarn nur in den seltensten Fällen selbst aussuchen
kann und man gerade in Ballungszentren oder Wohnsiedlungen mehr oder
weniger gezwungen ist, mit ihnen zu leben, sorgt für so manche
Differenzen. Dabei endet die eine oder andere dieser Auseinandersetzungen
letztlich vor Gericht.
Die gerichtliche Austragung solcher Konflikte ist jedoch nicht nur mit
hohen Kostenrisiken verbunden, sondern lässt vor allem beide Streitparteien
oft zu verbitterten Verlieren werden. Während zwar die rein rechtlichen
Fragen der Auseinandersetzung gegebenenfalls geklärt werden können,
bleiben die wahren Ursachen des Konflikts zumeist im Verborgenen.
Dagegen eröffnet die Konfliktbeilegung mittels Mediation den Nachbarn
die Möglichkeit, auch nach einer "reinigenden" Streitaustragung
in gutem Einvernehmen zumindest nebeneinander zu leben und dies hebt wiederum
die eigene Wohn- und Lebensqualität beträchtlich.
umfasst vor allem Auseinandersetzungen um:
Eigentum/Besitz/Miete/Pacht
Haus/Grundstück/Grenzkonflikte
Garten (Bäume
und Hecken, Zäune, Grillen etc.)
Parken/Pkw (z.B.
Versperrte Ausfahrten, Motorengeräusche)
Lärm (spielende
Kinder, kleine Werkstatt, Gäste etc.)
Haustiere
Mediation als gesetzlich anerkanntes Konfliktregelungsverfahren im
neuen Nachbarschaftsrecht!
2004 schafft ab 1. Juli 2004 für Grundstückseigentümer
die Möglichkeit, Nachbarn den Entzug von Licht oder Luft (sogenannte
negative Immissionen) durch Bäume oder Pflanzen insoweit zu untersagen,
als diese das
nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß
überschreiten
und zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des eigenen Grundstücks
führen.
Davon nicht umfasst sind bundes- und landesgesetzliche Normen über
den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere
über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Natur- und Baumschutz.
Aber nicht nur das "Recht auf Licht und Luft" wird damit geschaffen,
sondern auch der Zugang zu Gericht wird in diesen Fällen neu gestaltet:
Die Angelegenheit ist demnach zuerst entweder
mit Einverständnis
des Nachbarn einer/m MediatorIn (= eingetragene/r MediatorIn nach dem
Zivilrechts-Mediations-Gesetzes 2003) zu unterbreiten oder
unabhängig
vom Einverständnis des Gegners durch eine Schlichtungsstelle (zB
bei der Notariats- oder Rechtsanwaltskammer) oder aber
in einem prätorischen
Vergleich vor Gericht zur gütlichen Beilegung des Konflikts zu
regeln.
Eine allfällige Klage ist erst dann zulässig, wenn nicht längstens
innerhalb von drei Monaten ab Einleitung eines Schlichtungsversuchs
eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die dabei entstehenden
Kosten sind - sofern nicht anderes vereinbart wird - zunächst vom
Nachbar zu tragen, der die gütliche Einigung angestrebt hat.
Durch diese Maßnahmen sollen schlussendlich langwierige und kostspielige
Gerichtsprozesse vermieden werden.
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